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Präambel
Im Verein Gütersloher Suppenküche e.V. haben sich Menschen zusammengefunden, die sich ehrenamtlich und unentgeltlich um Mitmenschen kümmern, welche häufig an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden. Die Anerkennung und Wertschätzung jeder Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiters für den individuellen Beitrag bewirkt unser Gefühl von verbindender Stärke und uns entgegengebrachter Akzeptanz. Für den gemeinschaftlichen Dienst am Nächsten gibt sich der Verein Gütersloher Suppenküche e.V. die folgende Satzung:
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Gütersloher Suppenküche“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgereicht Gütersloh eingetragen und der Vereinsname mit dem Zusatz „e.V.“ geführt werden.
§2 Zweck und Aufgaben
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke (§ 53.10) im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordunung.
Aufgaben des Vereins sind die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen sog. Randgruppen in Gütersloh.
(2)Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Bereitstellen und Verteilen von Nahrungsmitteln an Bedürftige,
- Kostenlose warme Mahlzeit, Lebensberatung, ärztliche Versorgung
- Durchführung von Sozial-Beerdigungen verstorbener Gäste.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos und setzt eigenwirtschaftliche Interessen zurück. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Den Mitgliedern des Vorstandes können Auslagen und Aufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Zahlung von pauschalen Aufwandentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen sind zulässig.
§4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
(2)Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann zu jeder Zeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Mitglieder, die sich nachhaltig ohne hinreichenden Grund nicht für die Zwecke des Vereins einsetzen oder dem Verein schweren Schaden zugefügt haben, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen des Ausschluss findet die Berufung zur Mitgliederversammlung statt; die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend, nachdem dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
(4)Die Mitgliedschaft kann auf eine Fördermitgliedschaft beschränkt werden. Fördermitglieder unterliegen keiner Mitwirkungspflicht zur Verwirklichung des Vereinszweckes; sie sind nicht stimmberechtigt.
§5 Geschäftsjahr und Beiträge
(1)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)Die Mitglieder sind verpflichtet regelmäßig Beiträge zu leisten.
(3)Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliedersammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
a)Mitgliederversammlung
b)Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich oder durch Anzeige in örtlicher Tageszeitung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Frist auf sieben Tage verkürzen. Zwischen dem Datum der Einladung und dem Datum der Mitgliederversammlung müssen 7 Tage liegen; der Tag der Einladung und der Tag der Veranstaltung werden dabei nicht mitgezählt.
(2)Eine Satzungsänderung kann nur vorgenommen werden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden ist.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe von Tagesordnungspunkten fordert.
(4)Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung und Weiterentwicklung der inhaltlichen Aufgaben des Vereins.
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
- Entgegennahme und Diskussion des Vorstandsberichts
- Entgegennahme des Berichts über den Stand der Vereinskasse
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kassenführer durch Handzeichen
- Es besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer optionalen Schiedsstelle
(5)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer/in sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§8 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2)Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter) und dem Kassierer sowie gegebenenfalls aus Beisitzern.
(3)Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
(4)Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich.
(5)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende und der/die Kassiererin.
(6)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(7)Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(8)Der Kassierer/in zeichnet verantwortlich für die Kassengeschäfte des Vereins.
(9)Er/sie legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich den Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahrs vor und stellt die Bücher den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
(10)In der Mitgliederversammlung kann der Kassierer/in entlastet werden.
§9 Kassenprüfer
(1)Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung einmal jährlich durch Handzeichen gewählt. Sie erhalten Akteneinsicht und legen der Mitgliederversammlung ihren Kassenbericht vor.
(2)Fortlaufend wird dann jährlich per Handzeichen ein neuer Kassenprüfer gewählt.
§10 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann mit der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der erschienen Mitglieder geändert werden.
(2) Sollten Bestimmungen dieser Satzung einer Eintragung in das Vereinsregister oder der Erlangung des steuerrechtlichen Status der Gemeinnützigkeit entgegenstehen, wird der Vorstand ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Mit Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Frauenhaus Gütersloh e.V. in Gütersloh, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft; alle späteren Satzungsänderungen treten sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich ein besonderer Termin beschlossen wird.
Gütersloh, den 18.08.2010
Nach der Pandemie Covid 19 engagieren sich derzeit ca. 60 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für unsere kleinen und großen Gäste im Erwachsenenbereich und der Kinderküche "die Insel".
12 angestellte Mitarbeiterinnen auf der Basis eines Minijobs und zwei halbe Stellen sowie eine Honorrarkraft stützen unsere Arbeit in verschiedenen Bereichen.
1 Hauswirtschafterin in 20 Wochenstunden
1 Hauswirtschafterin in HWL, 30 Wochenstunden
2 Hauswirtschaftliche Ergänzungskräfte im Minijob
3 Küchenhilfen, Basis Minijob
1 Assistentin im Büro, Basis Minijob
1 Reinigungskraft, Basis Minijob
1 Übersetzerin und Aushilfe, Minijob
1 päd. Fachkraft, Basis Minijob
1 Familienhebamme auf Honorarbasis
ca. 60 Fördermitglieder unterstützen uns finanziell.
10 Lebensmittelsponsoren versorgen uns Woche für Woche mit Lebensmittel unterschiedlichster Art.
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Gütersloh sowie Firmen, Praxen usw.unterstützen uns mit ihren Spenden.
Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
Die 1. Vorsitzende, 2.Vorsitzender und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind Strukturengeber, lenken, leiten, sind Arbeitgeber und übernehmen Verantwortung.
2 Beisitzer/in
Gästezahlen aus den wöchentlichen Essensausgaben
Essensausgabe für Erwachsene, ca. 150 - 180 Personen (Gäste)
Kinderküche"die Insel" insgesamt ca. 170 Kinder und Jugendliche mit und ohne ihre Eltern.
Wir kochen ca. 800 Essen wöchentlich
Unsere Teamleiterinnen und Teamleiter
Unsere Teams in der Einrichtung Gütersloher Suppenküche e.V. werden von erfahrenen hauptamtlichen Fachkräften als Teamleiterinnen geführt.
In folgenden Bereichen unserer Arbeit sind sie am Montag, Dienstag, Mittwoch, und Freitag im Einsatz.
- Küche / Hauswirtschaft
- Essensausgaben
- Spielbereiche der Kinderküche "Die Insel"
Sie alle koordinieren und strukturieren ihre Bereiche und sind verantwortlich für einen reibungslosen Ablauf und sorgen für eine gute Kommunikation im Team.
Die übergeornete Verantwortlichkeit trägt der geschäftsführende Vorstand.
Fortbildungen für Ehrenamtliche und Beschäftigte
Ersthelferausbildung / DRK
Deeskalationstraining / VHS
Erste Hilfe am Kind / DRK